12. Gläich Rechter fir Mann a Fra
Die ADR steht für eine pragmatische und gerechte Politik der Chancengleichheit ohne jegliche Ideologie. Der Begriff der „Chancengleichheit“ heißt für die ADR ausdrücklich nicht, dass die Politik eine allgemeine Gleichmacherei zwischen Frauen und Männern betreiben sollte. Chancengleichheitspolitik ist auch keine Einbahnstraße. Es ist nicht annehmbar, dass versucht wird, die Probleme der einen zu lösen und dabei die Probleme der anderen zu ignorieren.
Im demokratischen Rechtsstaat haben alle Bürger, Frauen und Männer, ganz selbstverständlich die gleichen Rechte und Pflichten. Der Staat muss das Privatleben der Menschen in jeder Hinsicht respektieren. Er hat insbesondere die persönlichen Entscheidungen aller Menschen für ihre Lebensplanung zu respektieren, ohne sich anzumaßen, diese beeinflussen oder gar bevormunden zu wollen.
Die ADR respektiert die naturgegebenen Unterschiede zwischen den Geschlechtern und berücksichtigt diese in ihrer Politik. Dort wo es diskriminierende Bestimmungen oder Praktiken gegen Frauen oder Männer geben mag, muss die Politik selbstverständlich korrigierend eingreifen. Doch kann man nicht aus jedem numerischen Unterschied gleich auf eine Diskriminierung schließen!
Die ADR wendet sich ausdrücklich gegen eine Quotenlogik in Politik, Beruf oder Familie. So verlangt sie zum Beispiel, dass Auswahl- und Promotionskriterien funktionsbezogen sind und ausschließlich der objektiven, persönlichen Eignung des Betroffenen Rechnung tragen. Quoten verletzen das Gleichheitsprinzip, das eine tragende Säule des demokratischen Rechtsstaats ist. Sie haben selbst eine diskrimierende Wirkung und sind deshalb nicht akzeptabel.
Die ADR begegnet daher auch vielen der derzeit gebräuchlichen Argumente auf dem Gebiet der Chancengleichheit mit einiger Skepsis. So bedarf zum Beispiel die Interpretation von Statistiken und menschlichen Verhaltensweisen nicht nur einer hohen Sachkenntnis, sondern vor allem einer objektiven und differenzierten Herangehensweise. Die Komplexität der individuellen Entscheidungsgründe, genau wie die der gesellschaftlichen Wechselwirkungen, darf nicht simplistischen Interpretationsmustern nach ideologischen Vorgaben zum Opfer fallen.
Die ADR duldet keine Benachteiligung eines Menschen aufgrund seines Geschlechts. Genau so wenig akzeptiert sie aber eine Besserbehandlung einer Person aufgrund eines solchen Kriteriums, zum Beispiel durch eine sogenannte „positive“ Diskriminierung.
Solche geschlechtsbezogene Unterscheidungen bringen allzu häufig nur Ungerechtigkeiten hervor. Die Besserbehandlung der einen ist oft nichts anderes als die Benachteiligung der anderen.
Die sexuelle Identität eines Menschen sowie seine sexuelle Orientierung stellen oft komplexe Fragen, welche auf humane Art und Weise berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass eine von der “klassischen” Norm abweichende sexuelle Identität oder Orientierung keinen Anlass zu einer benachteiligenden Andersbehandlung geben sollte, solange nicht legitime Rechte Dritter, besonders von Kindern, betroffen sind.
Die geschlechtliche Dimension des Menschen ist von seinen komplexen individuellen biologischen Wurzeln nicht zu trennen. Deshalb akzeptiert die ADR auch keine Theorien, wie etwa die Gender-Theorie, die behaupten, dass die Geschlechtlichkeit eines Menschen ein von den biologischen Grundlagen seines Körpers vollkommen unabhängiges, rein soziales Konstrukt sei, das demzufolge jederzeit frei wählbar sei und beliebig gewechselt werden könne.
Bei Menschen, die ihre sexuelle Identität anders empfinden als ihr Körperbau sie ausweist oder bei biologisch intersexuellen Menschen sollen pragmatische Lösungen gefunden werden um den psychologischen Leidensdruck dieser Menschen zu mindern und ihre Alltagsprobleme zu erleichtern. Hier sind eine Reihe von administrativen Maßnahmen denkbar, wie z.B. erleichterte Möglichkeiten eines Wechsels des Vornamens. Wichtig ist, dass auch diese Menschen ein Anrecht darauf haben, dass ihre Würde geachtet wird.
Die Politik muss auch weiterhin darum bemüht sein eine Chancengleichheit („égalité des chances“) für Männer und Frauen herzustellen und nicht etwa eine Geschlechtergleichheit („politique d’égalité“) herzustellen. Die ADR wehrt sich entschieden gegen den totalitären Gleichheitswahn, der alle Unterschiede zwischen den Menschen und damit letztlich auch alle Freiheiten und individuellen Entscheidungen abschaffen möchte.
Chancengleichheit in der Politik
Die ADR möchte, dass möglichst zahlreiche Bürger sich aktiv am politischen Leben beteiligen. Die politischen Parteien sollten daher versuchen, möglichst flexibel zu arbeiten, um es zum Beispiel auch erziehenden Eltern oder Personen, die Schichtarbeit leisten, zu ermöglichen, an der politischen Willensbildung teilzunehmen.
Die ADR geht davon aus, dass es keine ausreichenden Ursachen dafür gibt, um ein eigenständiges Ministerium für Chancengleichheit weiterhin im Regierungsgefüge bestehen zu lassen. Die noch vor Jahrzehnten existierenden legalen Unterschiede zwischen den Geschlechtern sind längst beseitigt worden. Sie ist daher der Auffassung, dass die Aufgaben dieses Ministeriums fortan von einer Verwaltungseinheit auf einer niedrigeren Ebene übernommen werden sollten. Dabei sollte der Aufgabenbereich dieser Verwaltungseinheit umfassend überprüft werden, um ihn den wirklichen und aktuellen Bedürfnissen anzupassen.
Wie in anderen Bereichen auch, befürwortet die ADR im Bereich der Chancengleichheit einen sinnvollen und verantwortungsvollen Abbau der Bürokratie und eine Vereinfachung der administrativen Prozeduren. Sie wird daher insbesondere die Notwendigkeit der Vielfalt der bürokratischen Strukturen in diesem Bereich überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen.
Auch das übereifrige Erheben von geschlechtsspezifischen Statistiken oder die Verbreitung von immer neuen, legislativen oder administrativen Prozeduren unter dem sogenannten „Gender“-Aspekt wird von der ADR kritisch hinterfragt.
Die ADR ist der Ansicht, dass die rein geschlechtsspezifische Ausrichtung der bisherigen politischen Arbeit im Bereich der Chancengleichheit revidiert werden muss um in Zukunft auch noch anderen Themen eine größere politische Sichtbarkeit geben zu können.
Die ADR steht ausdrücklich für eine möglichst umfassende Meinungs- und Redefreiheit. Sie steht daher Versuchen, die Medien zu zensieren oder das Kulturgut Sprache nach staatlich verordneten Geschlechterkriterien zu reglementieren, ablehnend gegenüber.
Chancengleichheit in der Familie und in der Schule
Wie im Kapitel „Familienpolitik“ bereits eingehend dargestellt, fördert die ADR die Familien und unterstützt daher auch in besonderem Maße diejenigen Eltern, die sich dazu entschließen, sich ganz oder teilweise der Kindererziehung zu widmen, statt einem außerhäuslichen Beruf nachzugehen. Auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für die ADR eine politische Priorität.
Der Respekt vor der Privatsphäre ist unbedingt zu garantieren. So ist es auch keine Angelegenheit des Staates, zu entscheiden, wer in der Familie welche Aufgaben übernimmt. Für die ADR genießt die Familie einen besonderen Schutz, nicht nur durch den Staat, sondern auch vor dem Staat.
So wird auch der “congé parental” reformiert um die derzeitige, strenge Halbierung der Gesamtzeit zwischen Vater und Mutter aufzuheben. Die ADR vertritt seit jeher das Recht der Familien selbst frei zu entscheiden, wie sie sich organisieren wollen und wie sie anfallende Arbeiten unter den Familienmitgliedern aufteilen möchten.
Der „congé pour raisons familiales“ wird reformiert um es stets beiden Elternteilen zu erlauben sich um ihre kranken Kinder zu kümmern. Auch werden die Bestimmungen im Interesse der schwerkranken oder behinderten Kinder, sowie der verunglückten Kinder oder der Opfer von Gewalt großzügiger gestaltet.
Das Bildungsprogramm an den Schulen darf keine geschlechtsspezifischen Unterschiede aufzeigen. Jedes Kind hat Anspruch auf die gleiche Bildung oder Ausbildung.
Die Schulen müssen stets Vater und Mutter gleich behandeln. Beide Eltern haben unbedingt das Recht alle, ihre Kinder betreffende, Informationen zu erhalten, insbesondere schulische Ergebnisse sowie Angaben zu gesundheitlichen, disziplinarischen oder sozialen Problemen. Zu allen wichtigen Fragen, zum Beispiel was die schulische Orientierung der Kinder angeht, müssen stets beide Elternteile konsultiert werden.
Im Unterrichtsbereich gibt es derzeit einige auffallende, geschlechtsspezifische Besonderheiten. So besteht das Lehrpersonal im Vorschul- und Primärschulunterricht fast ausschließlich aus Frauen. Unter den Schulabbrechern befinden sich bedeutend mehr Jungen als Mädchen. Genauso sind von vielen schulischen Problemen derzeit besonders viele Jungen betroffen. Solche auffälligen Entwicklungen sind objektiv und vorurteilslos zu analysieren um es, wenn nötig, dem Staat zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Chancengleichheit im Beruf
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eine sehr wichtige Grundbedingung um vielen Menschen den Kontakt zur Arbeitswelt nicht zu versperren. Die Flexibilisierung der Arbeitszeit, die Teilzeitarbeit oder die Arbeit vom Wohnort aus sind Modelle, die von modernen, familienfreundlichen Betrieben eingeführt werden könnten. Auch sollten die Betriebe dazu ermuntert werden, Kinderbetreuungsstrukturen einzurichten.
Die ADR ist dem Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ganz selbstverständlich verpflichtet. Es darf keine Lohndiskriminierung bei gleicher Arbeit geben!
Die Berufsorientierung der jungen Leute sollte im Prinzip geschlechtsneutral erfolgen. Es ist das Recht eines jeden Einzelnen sich frei, selbstverantwortlich und ohne jegliche Bevormundung für einen bestimmten Bildungs- oder Ausbildungsweg zu entscheiden.
Sollte der Staat aus wirklich berechtigten Gründen der Auffassung sein, dass sich in einem bestimmten Beruf mehr Frauen oder mehr Männer engagieren sollten, so könnte er versuchen, dies zum Beispiel über eine Veränderung des Berufsprofils oder eine Anpassung der Arbeitsbedingungen zu erreichen. Quoten oder ähnliche, von oben herab verordnete und gleichzeitig ungerechte Maßnahmen sind dabei sicherlich der falsche Weg.
Die Einstellungsbedingungen der Frauen im öffentlichen und im privaten Sektor sollten vergleichbar sein. Ein arbeits- und sozialrechtliches Ungleichgewicht zwischen den Frauen die im öffentlichen Sektor arbeiten und denen die privatwirtschaftlich tätig sind, verursacht Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt die nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen.
Der Staat wird Bildungsmöglichkeiten und berufliche Ausbildungswege für erziehende Eltern fördern. Personen, die nach langen Jahren der Arbeit zu Hause wieder Anschluss an den Arbeitsmarkt suchen, verdienen eine entsprechende Unterstützung.
Chancengleichheit im Gesetz und vor der Justiz
Die Justiz muss stets neutral sein und alle Bürger unabhängig von ihrem Geschlecht gleich behandeln. Dies gilt insbesondere auch im Zivilrecht. So ist zum Beispiel bei Sorgerechtsfragen oder anderen Fragen im Zusammenhang mit Kindern darauf zu achten, dass nicht ein Geschlecht systematisch gegenüber dem anderen Geschlecht bevorzugt wird.
Desweiteren ist es nicht zulässig, dass die Staatsanwaltschaft einen juristischen Informationsdienst unterhält, der nur einem der beiden Geschlechter offen steht. Solche staatlichen Beratungsdienste müssen stets allen Bürgern in gleichem Maße zur Verfügung stehen.
Die ADR legt besonders viel Wert darauf, dass die Qualität der Gesetzgebung sich wieder verbessert und dass rechtsstaatliche Kriterien uneingeschränkt zur Geltung kommen. So müssen strafrechtliche Bestimmungen stets präzise formuliert werden. Eine Umkehr der Beweislast wird es mit der ADR nicht mehr geben. Einige Gesetze im Bereich der Chancengleichheit, insbesondere solche mit strafrechtlicher Relevanz, sind nach rechtsstaatlichen Kriterien dringend verbesserungswürdig und werden daher reformiert.
Das Ehe- und Scheidungsrecht wird grundlegend erneuert. Im Vergleich zum Ausland ist Luxemburg hier weit ins Hintertreffen geraten! Die Unterschiede zwischen „legitimen“ und „natürlichen“ Eltern oder Kindern werden abgeschafft. Das Zerrüttungsprinzip wird als alleiniger Scheidungsgrund eingeführt, genau so wie das automatische, gemeinsame Sorgerecht. Soweit wie möglich sorgen die ehemaligen Eheleute eigenverantwortlich für sich selbst. Um Härtefälle zu vermeiden können Unterhaltszahlungen unmittelbar bei der Scheidung („pensions alimentaires à titre personnel“) vorgesehen werden. Die Festlegung der Höhe solcher Alimente wird in größerem Masse objektiviert um große Unterschiede in der Rechtssprechung zu vermeiden. Für zukünftige Scheidungen sollen daher Tabellen ausgearbeitet werden, die dem Richter Anhaltspunkte für seine Entscheidungsfindung liefern können. Die Möglichkeit auch noch lange Jahre nach einer Scheidung Forderungen an den ehemaligen Ehepartner zu stellen wird abgeschafft.
Die ADR spricht sich für einen umfassenden Aufklärungsunterricht in den Schulen aus. Sie geht davon aus, dass diese Maßnahme auch dazu beiträgt, ungewollte Schwangerschaften zu verhindern. Die ADR vertritt beim Schwangerschaftsabbruch die Indikationslösung, so wie sie im diesbezüglichen Gesetz von 1978 beschrieben war, und lehnt eine de facto Fristenlösung ab. Die im Jahre 2012 eingeführte Gesetzgebung muss unbedingt so umgesetzt werden, dass die vom Gesetz vorgesehene psycho-soziale Beratung stets angeboten wird. Die ADR möchte die soziale und materielle Unterstützung für junge Eltern spürbar verbessern. Ziel dieser Anstrengungen muss es sein, die Zahl ungewollter Schwangerschaften, also auch die der Abtreibungen deutlich zu verringern.
Für die ADR bleibt die häusliche Gewalt gegenüber dem Lebenspartner, den Kindern oder älteren Personen weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem. Grundsätzlich ist die ADR der Auffassung, so wie auch die aktuelle Rechtslage es vorsieht, dass die gewalttätige Person die gemeinsame Wohnung zeitweilig verlassen muss. Die ADR schlägt dabei ein etwas modifiziertes Eingreifmodell vor, auf der Basis des „SAMU social“, wie es das Rote Kreuz bereits mit großem Erfolg erprobt hat. Ohne den Schutz der Opfer zu mindern, wird hierdurch der Polizeieinsatz auf die besonders ernsten Fälle beschränkt. Der Staat muss für die Unterbringung der von ihm weggewiesenen Personen und für den Schutz ihrer Güter während ihrer von ihm erzwungenen Abwesenheit sorgen. Das eingeführte, nicht suspensive Rekursrecht gegen eine Wegweisung wird so umgestaltet, dass im Falle eines Einspruchs eine Ueberprüfung der Massnahme durch eine unabhängige, richterliche Instanz binnen vier Tagen vorgenommen werden muss. Sollte sich die Wegweisung als nicht gerechtfertigt erweisen, so ist sie unmittelbar aufzuheben.
Die ADR wendet sich gegen die Tendenz eine Wegweisung immer mehr zu einer staatlich organisierten und fast automatisch ablaufenden Scheidungsprozedur umzugestalten. Der Staat soll durch seinen Eingriff bei häuslicher Gewalt einen nötigen Schutz garantieren und zu einer Beruhigung einer potentiell gefährlichen Situation beitragen. Die immer größere Entmündigung der Betroffenen und die praktische Unumkehrbarkeit einer einmal erfolgten Wegweisung durch staatliche Gewalt stellen jedoch unverhältnismäßige Eingriffe in das Privatleben dar. Die ADR wendet sich auch gegen die geplante systematische Trennung der weggewiesenen Person von ihren Kindern, es sei denn diese wären selbst direkte Opfer von Gewalt gewesen.
Die ADR ruft in Erinnerung, dass die Wegweisung dramatische Konsequenzen haben kann und dass deshalb solche Maßnahmen stets der richterlichen Kontrolle unterliegen müssen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, um die Entfremdung von Kindern von einem Elternteil durch den anderen Elternteil zu verhindern, werden verschärft (Stichworte sind hier die „non-représentation d‟enfant“ sowie die „aliénation parentale“).
Die Prostitution wird vollständig legalisiert und als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Gewerbe voll anerkannt. Die Rechte und Pflichten der Prostituierten und ihrer Kunden werden gesetzlich geregelt. Eine Kriminalisierung und Bestrafung der Freier („schwedisches Modell“) kommt für die ADR nicht in Frage. Gleichzeitig werden die Maßnahmen gegen den Menschenhandel, gegen die Ausbeutung minderjähriger Prostituierter, gegen die Beschaffungsprostitution sowie die Zwangsprostitution verschärft. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuhälterei werden geändert um auch den Prostituierten ein normales Familienleben zu ermöglichen. Prostituierte, die eine andere Beschäftigung wählen möchten, können mit staatlicher Unterstützung rechnen.
Beim Strafvollzug ist darauf zu achten, dass auf alle Verurteilten dieselben Vollzugsbestimmungen angewandt werden. Soweit verantwortbar ist, ähnlich wie in anderen europäischen Staaten, Häftlingen, Müttern und Vätern, ein möglichst großzügiger Umgang mit ihren Kindern zu gewähren.