Dësen Artikel ass an der éischter Editioun vum Pefferkär – Chamberwalen 2013 publizéiert ginn.
Das Luxemburger Wahlrecht entspricht nicht dem Grundsatz der „Gleichheit der Wahl“. Durch eine, im Wahlgesetz willkürlich festgelegte Verteilung der 60 Abgeordnetenmandate auf die vier Wahlbezirke entsteht der Effekt, dass die Stimme des Wählers im Nord- oder Ostbezirk weit weniger wiegt als diejenige des Wählers im Zentrum und Süden.
Bei den letzten Parlamentswahlen kamen im Zentrum 3008 Wähler auf ein Abgeordnetenmandat, während es im Norden 4.428 waren. Mit anderen Worten: Die Wählerstimme im Norden wog nur etwa zwei Drittel im Verhältnis zur Wählerstimme im Zentrum. Wie krass das Missverhältnis ist, wird wohl am ehesten deutlich, wenn man sieht, dass im Osten 30.472 Wähler nur sieben Abgeordnete wählen durften, im Zentrum dagegen 63.167 Wähler 21 Abgeordnete.
Diese stark unterschiedliche Gewichtung der Wählerstimmen steht in krassem Widerspruch zum bestbekannten Artikel 10bis unserer Verfassung, der bestimmt, dass die Luxemburger vor dem Gesetz gleich sind.
In Bezug auf ihr nationales Wahlrecht sind sie es jedenfalls nicht! Die aktuelle Zusammensetzung des Parlaments ist mit einer schwerwiegenden Verfassungsverletzung belastet und man kann ohne Wenn und Aber behaupten, dass die derzeitige Legislative verfassungsrechtlich auf sehr weichem Untergrund steht.
Hei uklicken, fir d’Gesetzespropositioun, déi d’ADR deponéiert huet, nozeliesen!